Umwelt schützen und Steuern sparen
Gute Neuigkeiten für alle, die eine Photovoltaikanlage installieren wollen: Mit der neuen Praxis im Kanton Zürich gelten Liegenschaften nur noch für die Dauer eines Jahres als Neubau. Das ist entscheidend für die Steuerrechnung.
Text: Ina Gammerdinger / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 2/2022
PV-Anlagen und Steuern
- Wird die Photovoltaikanlage frühestens ein Jahr nach Bauvollendung (Neubau) erstellt und ist die Liegenschaft mindestens ein Jahr bewohnt, dann können im Kanton Zürich die Installationskosten als Unterhalt abgezogen werden.
- In vielen anderen Kantonen gilt eine Liegenschaft während fünf Jahren als Neubau.
- Einem Neubau gleichgestellt wird die Totalsanierung einer Liegenschaft.
- Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, stellen die Ausgaben Anlagekosten dar, die bei einem Verkauf der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden können.
Einspeisevergütung (Rückvergütung)
- Bei der Einspeisevergütung handelt es sich um ein Entgelt der Stromanbieter an die Stromproduzenten für den ins Netz eingespeisten Strom.
- Ob die gesamte Vergütung besteuert wird oder die Kosten für den Bezug gegengerechnet werden können, wird kantonal unterschiedlich gehandhabt.
- Der direkte Eigenverbrauch wird nicht als steuerbares Einkommen qualifiziert.