Teilzeitarbeit und ihre Folgen für die Vorsorge
Kaum ist das erste Bauchgefühl werdender Eltern bestätigt, wechselt die Gefühlswelt zwischen grosser Freude und Unsicherheit. Gerade der Wunsch nach Teilzeitarbeit kann ungeahnte finanzielle Folgen haben.
Text: Nirmala Alther / Bild: Zürcher Kantonalbank
Der Wunsch nach mehr Zeit mit dem Kind ist da: Vermehrt sehnen sich auch Väter nach der Geburt ihres Kindes nach einer Teilzeitbeschäftigung, um ihren Anteil an der Erziehung beitragen zu können und das eigene Kind aufwachsen zu sehen. Viele Paare reduzieren ihre Arbeitspensen in der Folge und sind sich der damit verbundenen finanziellen Folgen insbesondere innerhalb der Vorsorge oftmals nicht bewusst.
Bei einer Teilzeiterwerbstätigkeit reduziert sich das Einkommen und es droht eine Vorsorgelücke bei Invalidität, im Todesfall und im Alter. Grund dafür ist nicht nur der tiefer versicherte Lohn innerhalb der Pensionskasse, sondern auch der sogenannte «Koordinationsabzug». Der Gesetzgeber sieht nämlich vor, dass der Bruttolohn für die Pensionskasse um den BVG-Koordinationsabzug von 25'095 Franken gekürzt wird. Bei einem Jahreslohn von 100‘000 Franken (100%-Pensum) beträgt der versicherte Lohn innerhalb der Pensionskasse somit 74'905 Franken.
Je nach Ausgestaltung der Pensionskassenlösung des Arbeitgebers kann dies gerade in einem Teilzeitpensum zu überproportionalen Kürzungen bei den Risiko- und Altersleistungen führen (siehe Beispiel unten). Das bedeutet, wenn ein Elternteil 50 Prozent berufstätig ist, reduziert sich seine versicherter Lohn für den Spar- und Risikoteil in der Pensionskasse nicht um die Hälfte, sondern um drei Viertel. Dies hat sowohl Auswirkungen auf die Altersrente wie auch auf allfällige Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen.
Umso wichtiger kann die Vorsorge im Rahmen der Säule 3a werden und auch der übrige Sparprozess mit Konto- und Wertschriftenguthaben ist nicht zu vernachlässigen.
Beispiel: Vergleichsrechnung (BVG) mit Teilzeitpensum. Dieses Beispiel zeigt, wie sich unterschiedliche Koordinationsabzüge auf das Altersguthaben und die jährliche Altersrente auswirken. Gesetzlich können Pensionskassen bei einem Teilzeitpensum den gesamten Koordinationsabzug abziehen unabhängig vom realen Teilzeitpensum. Deshalb ist es wichtig, bei der eigenen Pensionskasse abzuklären, wie diese mit dem Koordinationsabzug umgeht.
Mit Koordinationsabzug (pensumbereinigt)
Arbeitspensum | Alter | Bruttolohn CHF | Koordinationsabzug pensumbereinigt |
---|---|---|---|
100% | bis 34 Jahre | 100'000 | 25'000 |
40% | von 35 bis 50 Jahre | 40'000 | 10'000 |
80% | von 51 bis Pensionierung | 80'000 | 20'000 |
Mit einem Koordinationsabzug, welcher dem Arbeitspensum angepasst wird, resultieren folgende Altersleistungen mit 64: Altersguthaben 365'000 / jährliche Rente 21'900
Mit vollem Koordinationsabzug (nicht pensumbereinigt)
Arbeitspensum | Alter | Bruttolohn CHF | Koordinationsabzug pensumbereinigt |
---|---|---|---|
100% | bis 34 Jahre | 100'000 | 25'000 |
40% | von 35 bis 50 Jahre | 40'000 | 25'000 |
80% | von 51 bis Pensionierung | 80'000 | 25'000 |
Mit einem Koordinationsabzug, unabhängig vom Arbeitspensum, resultieren folgende Altersleistungen mit 64: Altersguthaben 320'000 / jährliche Rente 19'200
Das Gesetz sieht weiter keine Leistungen aus der AHV, der Unfallversicherung und der Pensionskassen für Konkubinatspartner vor. Deshalb lohnt es sich individuell zu prüfen, welche Leistungen bei einer Invalidität bzw. im Todesfall für das Kind bzw. den Partner zur Auszahlung gelangen. Nebst den Risikoleistungen ist auch die Vermögensnachfolge Bestandsteil einer gegenseitigen Absicherung.
Fazit: Wer Teilzeit arbeitet, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Folgen bei der Risiko- und Altersvorsorge legen.