Neues Erbrecht: Mehr Gestaltungsspielraum für Patchwork-Familien

Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Hauptziel dieser Erbrechtsrevision ist die Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen an die längst gelebten modernen Familiensituationen. Anna Rüedi, Erbschaftsberaterin bei der Zürcher Kantonalbank, zeigt auf, welche Möglichkeiten neu Patchwork-Familien nutzen können.

Text: Ina Gammerdinger / Bild: Simon Baumann

Anna Rüedi
«Das Erbrecht sieht weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch für Nichtverheirate und Stiefkinder vor»: Anna Rüedi, Erbschaftsberaterin bei der Zürcher Kantonalbank.

In der Schweiz sind neue Lebensformen wie beispielsweise Patchwork-Familien alltäglich. Ehepaare und Paare ohne Trauschein mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen, aber auch solche, die Kinder in die Beziehung mitbringen und später gemeinsam Eltern werden, bilden neuen Familienmodelle. Der Regelungsbedarf im Erbrecht ist bei Familienkonstellationen mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen besonders gross – das Schweizer Erbrecht kennt den Begriff Patchwork-Familie nicht.

Die Erbrechtsrevision trägt den neuen Lebensformen Rechnung: Kleinere Pflichtteile sorgen für mehr Selbstbestimmung und Spielraum in der Nachlassplanung. Der Pflichtteilsanspruch direkter Nachkommen beträgt anstatt drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches neu nur noch die Hälfte. Die sogenannte frei verfügbare Quote, das heisst der Teil des Nachlasses, der nicht dem Pflichtteilsschutz unterliegt und vom Erblasser nach freien Wünschen vererbt werden kann, wird insofern grösser und beträgt neu jeweils mindestens die Hälfte des Nachlasses, und zwar unabhängig von der individuellen Familiensituation.

Hinweis

Eltern von nichtverheirateten, kinderlosen Partnern haben nach neuem Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch mehr wie bisher. Der kinderlose Partner ohne Trauschein kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag über seinen ganzen Nachlass frei verfügen. Regelt das Paar allerdings nichts, geht auch nach dem neuen Erbrecht weiterhin der gesamte Nachlass an die Eltern respektive den elterlichen Stamm.

Reduzierter Pflichtteil bei nicht­verheirateten Paaren mit gemein­samen / nicht­gemein­samen Nachkommen

(Grafik: Zürcher Kantonalbank)

Reduzierter Pflichtteil bei Ehepaaren mit gemein­samen / nicht­gemein­samen Nachkommen

(Grafik: Zürcher Kantonalbank)

Ohne und mit erbrechtlicher Regelung: Was gilt neu?

Sind die Eltern von gemeinsamen und/oder nicht gemeinsamen Kindern nicht verheiratet und haben keine erbrechtliche Regelung getroffen, so gehen der überlebende Partner und die von ihm in die Partnerschaft mitgebrachten Kinder im Todesfall des Erstversterbenden wie bisher gänzlich leer aus. Das Erbrecht sieht weiterhin keinen gesetzlichen Erbanspruch für Nichtverheirate und Stiefkinder vor. Der gesamte Nachlass geht an die eigenen Nachkommen. Vor dem Hintergrund, dass innerhalb einer Patchwork-Familie häufig ein Partner zugunsten der Kinderbetreuung sein Arbeitspensum reduziert und insofern selbst wenig oder kein eigenes Vermögen ansparen kann, ist das Fehlen eines gesetzlichen Erbanspruchs besonders verheerend. Soll der überlebende Partner und sollen möglicherweise auch dessen Kinder einen Teil des Nachlasses erhalten, so ist eine erbrechtliche Regelung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages unabdingbar.

Hinweis

Das neue Erbrecht verbessert die Situation für nicht verheiratete Paare von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern: Dem Überlebenden kann neu mindestens die Hälfte des Nachlasses vererbt werden; der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen eines nichtverheirateten Elternteils ist neu ½ anstatt ¾ des Nachlasses.

Aber Achtung: Die Erbschaftssteuern für Nichtverheiratete und Stiefkinder fallen auch unter dem neuen Erbrecht grundsätzlich an und können je nach Kanton und Vermögenshöhe sehr hoch sein.

Professionelle Nachlassplanung dringend empfehlenswert

Bei der Nachlassplanung in einer Patchwork-Familie treffen verschiedene Interessen aufeinander. Folgende Fragen gilt es unter anderem zu beantworten: Soll die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner meistbegünstigt werden? Sollen gemeinsame Kinder gegenüber Kindern aus früheren Beziehungen finanziell bevorzugt oder alle Kinder in der Erbteilung gleichbehandelt werden? Soll das vom erstversterbenden Elternteil vererbte Vermögen nach Ableben des zweitversterbenden Elternteils wieder zurück an die Kinder des Erstverstorbenen fliessen?

In der Nachlassplanung muss ein Erblasser entscheiden, welche dieser Interessen er aufgrund der Beziehungen zu den verschiedenen Mitgliedern der Patchwork-Familie, der Aufgabenteilung innerhalb der neuen Lebensform und nicht zuletzt seiner finanziellen Situation in den Vordergrund stellen möchte. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind zwar vielfältig, aber nur dann von grossem Nutzen, wenn die erbrechtliche Regelung so detailliert wie möglich formuliert ist, so dass möglichst wenig Spielraum für Diskussionen und Streit entsteht. Es empfiehlt sich auch, bereits bestehende erbrechtliche Regelungen (Testament oder Erbvertrag) im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Erbrechts zu überprüfen und wo nötig anzupassen. Besonders wenn Nachkommen zugunsten weiterer Erben auf den Pflichtteil gesetzt sind, ist eine Klarstellung, ob der Pflichtteil nach bisherigem oder aber dem neuen Erbrecht berechnet werden soll, äusserst ratsam. Gern unterstützen unsere Erbrechtsspezialisten im Rahmen unserer Dienstleistung «Testament-Check» dabei.

Mit dem revidierten Erbrecht kann der erstversterbende Partner von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern dem Überlebenden zwar mehr Vermögen vererben, aber ohne güter- und erbrechtliche Regelung bleiben Unsicherheiten weiterhin bestehen. Für eine erfolgreiche Nachlassplanung sowie Nachlassabwicklung ist eine professionelle Beratung umso empfehlenswerter. Vor allem wenn nichtverheiratete Eltern gemeinsames Wohneigentum besitzen.