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Sichern Sie Ihre Liebsten finanziell im Todesfall ab

Wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit ein Mensch stirbt, können gravierende Einkommensausfälle für die Hinterbliebenen entstehen. Die staatliche und berufliche Vorsorge ersetzen lediglich einen Teil des bisherigen Einkommens. Sichern Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner sowie Ihre Kinder finanziell ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwere Krankheiten führen häufiger zum Tod als Unfälle. Das schweizerische Vorsorgesystem deckt jedoch das Unfallrisiko weit besser ab als die Folgen einer Krankheit.
  • Es kann sein, dass die Ersatzleistungen aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge nicht hoch genug sind, damit Ihre Hinterbliebenen den gewohnten Lebensstandard halten können. Mit einer privaten Vorsorge können Sie die Leistungen ergänzen und eine allfällige Lücke schliessen.
  • Sind Sie verheiratet oder leben Sie im Konkubinat? Je nachdem hat Ihr Partner oder Ihre Partnerin mehr oder weniger Anspruch auf Leistungen im Todesfall.
  • Schaffen Sie Transparenz über Ihre Vorsorgeleistungen und überprüfen Sie regelmässig die eigene Vorsorgesituation. Ereignisse wie beispielsweise einen Stellenwechsel, eine Zivilstandsänderung, die Geburt eines Kindes oder der Kauf eines Eigenheims verändern nicht nur den Vorsorgebedarf, sondern auch die Vorsorgeleistungen.

Was muss ich als Single bei der Risikovorsorge für den Todesfall beachten?

Im Todesfall wird aus der 1. Säule nur eine Leistung erbracht, wenn Hinterbliebene berücksichtigt werden müssen. Sind keine vorhanden, so wird hier keine Leistung im Todesfall fällig.

Aus der 2. Säule wird im Todesfall nur eine Leistung erbracht, wenn Hinterbliebene zu berücksichtigen sind. Die Pensionskasse zahlt gegebenenfalls eine einmalige Kapitalabfindung an die gesetzlichen Erben, sofern dies im Pensionskassenreglement vorgesehen ist. Die Höhe der Leistung und allfällige Anpassungsmöglichkeiten bei den Begünstigten sind ebenfalls dem Pensionskassenreglement zu entnehmen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Guthaben in der Pensionskasse verbleibt und dem Kollektiv, das heisst allen versicherten in dieser Pensionskasse zugute kommt.

Für Personen ohne Versorgungsverpflichtungen gegenüber Hinterbliebenen besteht grundsätzlich kein Vorsorgebedarf für den Todesfall.

Woran muss ich bei der Absicherung meiner Liebsten Im Todesfall denken?

Der Tod einer Person hat nicht nur Auswirkung auf die Verteilung des Vermögens, sondern auch auf die monatlichen Einnahmen der Hinterbliebenen. Wenn Sie Ihre Familie absichern möchten, müssen Sie auch Ihren Zivilstand berücksichtigen. Die gesetzlichen Leistungen unterscheiden sich erheblich, abhängig davon, ob Sie im Konkubinat leben oder verheiratet sind.
Bei Ehepaaren besteht ein Anspruch auf Witwen- respektive Witwer-Renten aus der 1. und 2. Säule. Bei Konkubinatspaaren bestehen diese Ansprüche aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge nicht. Sowohl Ehe- als auch Konkubinatspartner können Renten aus der 3. Säule beziehen.
Leistungsanspruch im Todesfall von Gesetzes wegen

Hinterbliebene Ehepartner oder überlebende Person aus eingetragener Partnerschaft

Bei Ehepaaren beziehungsweise einer eingetragenen Partnerschaft besteht ein Anspruch auf Witwen- respektive Witwer-Renten aus der 1., 2. und 3. Säule.

Hinterbliebene Kinder

Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr haben aus der 1. Säule Anspruch auf eine Waisenrente. Sie beträgt 40 % der errechneten Invalidenrente. Befinden sich die Kinder in einer Erstausbildung gilt dies bis zum 25. Altersjahr.

Die Waisenrente aus der beruflichen Vorsorge beträgt in der Regel 20 % der Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte. Sie wird analog zu den Leistungen aus der 1. Säule bis zum vollendeten 18. Altersjahr beziehungsweise bis zum 25. Altersjahr für Kinder in Erstausbildung gewährt.

Hinterbliebene Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner

Ein Konkubinatspartner hat im Gegensatz zum Ehegatten keinen gesetzlichen Anspruch auf Rentenleistungen aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge. Die AHV bezahlt keine Witwen- oder Witwerrenten an Konkubinatspartner aus.

Viele Pensionskassen bieten freiwillig die Möglichkeit, dem hinterbliebenen Konkubinatspartner eine Rente oder ein einmaliges Todesfallkapital ausrichten zu lassen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Tipp für Paare im Konkubinat

Prüfen Sie in Ihrem Pensionskassen-Reglement, ob eine Begünstigung des Lebenspartners vorgesehen ist. Bei vielen Pensionskassen muss hierfür die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner noch zu Lebzeiten der versicherten Person aktiv der Pensionskasse gemeldet werden.

Auf was müssen wir als Paar im Konkubinat bei der 3. Säule achten?

Wichtig zu beachten ist die Begünstigtenordnung bei der 3. Säule. In der Säule 3a ist die Begünstigtenordnung vom Gesetz vorgegeben und es gibt nur beschränkte Wahlmöglichkeiten. Während die Begünstigung in der Säule 3b im Rahmen der Nachlassregelung mittels Testament vorbehaltlich allfälligem Pflichtteilschutz oder durch einen Erbvertrag frei gewählt werden kann.

In der Säule 3a ist eine Begünstigung der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners nur möglich, wenn weder ein Ehegatte oder eingetragener Partner vorhanden ist. Zudem muss die versicherte Person mit dem Konkubinatspartner in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben. Ebenfalls begünstigt ist der Konkubinatspartner, wenn er oder sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

In der Säule 3b haben Sie die Möglichkeit über Ihren Nachlass letztwillig frei zu verfügen, jedoch sind allfällige Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen. Beispielsweise bei einer Versicherung, welche Sie im Rahmen der freien Vorsorge abschliessen, können Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin begünstigen, im Fall Ihres Todes die versicherte Leistung zu erhalten.

Wer kümmert sich um unsere Kinder, wenn uns beiden etwas passiert?

Wenn Eltern versterben, sieht das Gesetz grundsätzlich Regelungen vor. Das Sorgerecht geht automatisch auf den überlebenden Elternteil über, wenn ein Elternteil verstirbt. Vorausgesetzt wird, dass dies dem Kindeswohl nicht schadet. Versterben beide Elternteile, etwa durch einen Unfall, sucht die KESB in der Regel zunächst innerhalb der Familie nach einem geeigneten Vormund. Dies kann sich jedoch aufgrund verschiedener Umstände, beispielsweise Alter der Grosseltern, als schwierig gestalten.

Es kann deshalb auch ein Vormund ausserhalb der Familie bestimmt werden, sogar eine fremde Person. Wenn Sie dem vorbeugen möchten, empfiehlt sich die Sorgerechtsverfügung, besonders in Patchwork-Konstellationen. Die Sorgerechtsverfügung ist ein informeller Wunsch zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eine Person Ihres Vertrauens als Vormund einzusetzen, für den Fall, dass Sie mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes gleichzeitig versterben sollten. Es empfiehlt sich dabei zu begründen, weshalb Sie die von Ihnen bezeichnete Person für das Wohl Ihres Kindes als besonders geeignet erachten.

Darüber hinaus sollten Sie festlegen, wer den Nachlass, welchen die Kinder einmal bekommen sollen, verwaltet. Dies muss nicht dieselbe Person sein, die auch als Vormund bestimmt wurde.