Beitragslücken schliessen in der Säule 3a
Ab 2025 entstandene Beitragslücken in der Säule 3a können während zehn Jahren nachbezahlt werden. Dies hat der Bundesrat entschieden und die entsprechende Verordnung angepasst. Was heisst das für meine private Vorsorge?
Text: Adrian Vonlanthen / Bild: Simon Baumann
Geld für den Ruhestand, für den Kauf von selbstgenütztem Wohneigentum oder der Amortisation der Hypothek den Kauf von Wohneigentum oder die Selbstständigkeit – mit der Säule 3a lässt sich für die Zukunft steueroptimiert sparen. Neu ist, dass Beitragslücken, welche ab dem nächsten Jahr entstanden sind, während zehn Jahren nachbezahlt werden können. Andreas Habegger, Leiter Finanzplanung und Vorsorge bei der Zürcher Kantonalbank, beantwortet hierzu die wichtigsten Fragen.
Wir empfehlen unseren Kundinnen und Kunden, falls möglich für das Jahr 2024 den Maximalbeitrag auszuschöpfen.
Andreas Habegger, Leiter Finanzplanung und Vorsorge bei der Zürcher Kantonalbank
Ab welchem Zeitpunkt kann ich Vorsorgelücken schliessen?
Die Änderung der Verordnung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft. Das heisst, dass erstmals im Jahr 2026 eine mögliche Beitragslücke aus dem Jahr 2025 ausgeglichen werden kann. Rückwirkend ist dies nicht möglich. Allfällige Beitragslücken von 2024 oder früher lassen sich also nicht schliessen. Daher empfehlen wir unseren Kundinnen und Kunden, falls möglich für das Jahr 2024 den maximal zulässigen Beitrag einzuzahlen.
Wie entsteht eine Beitragslücke?
Eine Beitragslücke entsteht, wenn in einem Jahr der maximal zulässige Beitrag nicht vollständig einbezahlt wird. Ein Beispiel: Eine erwerbstätige Person mit Anschluss an eine Pensionskasse zahlt im Jahr 2025 CHF 4'000 in die Säule 3a ein. Damit wird der maximal mögliche Beitrag von CHF 7'258 nicht ausgeschöpft und es entsteht eine Beitragslücke für das Jahr 2025 von CHF 3'258. Beitragslücken können nur bei Personen entstehen, die ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen haben und somit berechtigt sind in die Säule 3a einzuzahlen.
Wann darf ich eine Nachzahlung tätigen?
Nachzahlungen können nur zusätzlich und nicht etwa anstelle des ordentlichen Beitrags getätigt werden. Das heisst, dass der zustehende Maximalbeitrag für das jeweilige Jahr zwingend ausgeschöpft werden muss, bevor Nachzahlungen für entstandene Beitragslücken in Vorjahren möglich sind. Beispiel: Die im Jahr 2025 entstandene Beitragslücke von CHF 3'258 darf im Jahr 2026 nachbezahlt werden, sofern die Person im Jahr 2026 berechtigt ist, in die Säule 3a einzuzahlen und den ordentlichen Beitrag für das Jahr 2026 bereits vollständig einbezahlt hat. Wer eine Nachzahlung tätigen möchte, muss diese vorgängig bei der Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Maximalbeiträg
Die Höhe der jährlichen Maximalbeiträge für Einzahlungen in die Säule 3a wird vom Bundesrat festgelegt. Im Jahr 2024 liegt der Maximalbeitrag für die Säule 3a für Angestellte mit Pensionskasse bei CHF 7'056. Die Zahlung muss spätestens am 31. Dezember 2024 auf Ihrem Vorsorgekonto eingegangen sein, um in diesem Steuerjahr angerechnet zu werden. Für das Jahr 2025 beträgt der Maximalbeitrag CHF 7'258.
Wie lange kann ich Beitragslücke nachzahlen?
Beitragslücken lassen sich nur innerhalb der darauffolgenden zehn Jahre nachzahlen. Somit kann eine Beitragslücke, die im Jahr 2025 entstanden ist, bis spätestens im Beitragsjahr 2035 ausgeglichen werden. Wichtig ist: Nachzahlungen in die Säule 3a sind nur möglich, solange kein Bezug der Altersleistung erfolgt ist. Die vorsorgenehmende Person verliert also beispielsweise das Recht, Nachzahlungen in die Säule 3a zu tätigen, sobald sie ihre Altersleistungen ab dem dafür zulässigen Alter von 60 Jahren zu beziehen beginnt. Wenn somit eine 62-jährige Person eines ihrer drei 3a-Konten auflöst, um einen Teil ihrer Altersleistungen aus der Säule 3a zu beziehen, dann darf sie ab diesem Moment keine Nachzahlungen mehr tätigen.
Wie hoch darf eine Nachzahlung pro Beitragsjahr maximal sein?
Der maximal mögliche Nachzahlungsbetrag entspricht dem Maximalbetrag des jeweiligen Beitragsjahrs. Im obigen Beispiel wäre demnach eine maximale Nachzahlung von CHF 3'258 möglich. Massgebend ist dabei der Wert, der im Jahr gilt, in dem die Nachzahlung vorgenommen wird. Diese Beschränkung des jährlichen Nachzahlungsbetrags gilt auch für Vorsorgenehmende ohne Pensionskassenanschluss wie beispielsweise Selbständigerwerbende.