Kunst richtig versteuern
Kann ein Warhol-Bild, welches das Wohnzimmer ziert, zum steuerfreien Hausrat gezählt werden oder ist es in der Steuererklärung als steuerbares Vermögen zu deklarieren? Dazu hat die Zürcher Steuerverwaltung neue Anhaltspunkte kommuniziert.
Text: Patrick Steinemann / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 2/2023
Abgrenzung – 150'000 Franken als «Grenzwert»
- Gestützt auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes hat die Steuerverwaltung des Kantons Zürich kürzlich Anhaltspunkte zur oft schwierigen Abgrenzung kommuniziert.
- Objekte, die erhebliche Wertzuwachsgewinne erzielen können, sind nicht zum steuerfreien Hausrat zu zählen. Dies betrifft insbesondere Kunstwerke und Sammlungen von Kunstobjekten. Aber auch bei einer Uhr oder einer Uhrensammlung stellen sich die gleichen Abgrenzungsfragen.
- Gemäss der Praxis im Kanton Zürich zählt ein Kunstgegenstand ab einem Wert von 150'000 Franken, ungeachtet der konkreten Nutzung und der finanziellen Verhältnisse, grundsätzlich zum steuerbaren Vermögen. Dieser «Grenzwert» gilt auch für die Gesamtsumme einer Sammlung.
Bewertung und Deklaration
- Als Richtwert stützt sich die Steuerbehörde regelmässig auf den Versicherungswert des Kunstgegenstands.
- Alternativ kann auch eine Fachschätzung oder ein zeitnaher Kaufpreis für die Bewertung herangezogen werden.
- Entscheidend ist, dass in der Steuererklärung der Kunstgegenstand (Künstler, Objektname, Schaffungsjahr usw.) transparent deklariert wird. Dem Steueramt müssen ausreichend Informationen vorliegen, damit eine Beurteilung vorgenommen werden kann.
- Wird ein Kunstwerk in Form einer Pro-Memoria-Deklaration mit lediglich einem Franken angegeben, obwohl der Wert eindeutig darüber liegt, kann dies ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zur Folge haben.