Pensionskassen-Vorbezug für Wohneigentum – das ist neu

Bezogenes Pensionskassenguthaben für den Eigenheimerwerb kann neu bis zur ordentlichen Pensionierung zurückbezahlt werden. Ein steuerbegünstigter Einkauf ist erst danach möglich.

Text: Pascal Trüb | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2021

Neues Gesetz: Rückzahlung bis zur ordentlichen Pensionierung

Viele kaufen ihr Eigenheim zu einem Teil mit Pensionskassengeldern (WEF-Vorbezug). Bis anhin konnten sie diesen Vorbezug nur bis drei Jahre vor Anspruch auf Altersleistungen zurückzahlen – bei Männern häufig bis Alter 62, bei Frauen bis Alter 61. Seit dem 1. Januar 2021 ist diese Rückzahlungsfrist verlängert: nämlich bis zur ordentlichen Pensionierung gemäss Reglement der jeweiligen Pensionskasse.

Vorsorgelücken schliessen

Mit der neuen Regelung können Vorsorgelücken bis kurz vor der Pensionierung geschlossen werden. Damit möchte man sicherstellen, dass angehende Rentner nicht schlechter gestellt sind, wenn sie den WEF-Vorbezug aus formalen Gründen nicht zurückzahlen konnten.

Steuerbegünstigter Einkauf erst nach Rückzahlung

Ein steuerbegünstigter Einkauf ist grundsätzlich erst möglich, wenn der WEF-Vorbezug steuerneutral zurückbezahlt wurde. Das bedeutet, dass man bei einer Rückzahlung die dazumal bezahlte Steuer vom Vorbezug zurückerhält, den Rückzahlungsbetrag aber nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann. Für die Rückerstattung der Steuer ist ein schriftliches Gesuch innert drei Jahren an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.

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