Zeit und Geld sparen bei der Steuererklärung
Alle Unterlagen bereit? Alle Abzüge eingetragen? Diese Tipps helfen dabei, die Steuererklärung effizient auszufüllen und weniger Steuern zu bezahlen.
Text: Adrian Vonlanthen
Unlängst haben wir noch 2024 ausklingen und die Korken knallen lassen – und nun flattern uns schon Lohnausweis und Kontoabschlüsse ins Haus. Eigentlich ist ein altes Jahr erst dann vergangen, wenn die persönliche Einkommens- und Vermögenssituation deklariert ist. Für viele ist dies eine unliebsame Aufgabe, die nicht selten erst erledigt wird, wenn die Mahnung eingetroffen ist. Doch das muss nicht sein. Gian Matossi, Leiter Abteilung Steuern bei der Zürcher Kantonalbank, zeigt auf, wie wir es uns mit der richtigen Vorbereitung und ein paar Tipps leichter machen und gleichzeitig weniger Steuern zahlen.
Welche Unterlagen benötige ich für die Steuererklärung?
Eine abschliessende Check-Liste gibt es nicht, da die einzureichenden Dokumente je nach Kanton, Einkommens- und Vermögenssituation stark variieren. Beispielsweise fallen Liegenschaftsunterhaltskosten ausschliesslich bei Personen an, die eine Liegenschaft besitzen. Unterlagen zu Fremdbetreuungskosten müssen nur Personen einreichen, die Kinder haben und diese fremd – beispielsweise von einer Kindertagesstätte – betreuen lassen. Unterlagen, die jedoch von den allermeisten steuerpflichtigen Personen für die Steuererklärung benötigt werden, sind der Lohnausweis oder Rentenbescheinigungen, Vermögensauszüge und Nachweise für bezahlte Krankenkassenprämien.
Gibt es Dokumente, die ich selbst anfordern muss?
In den meisten Fällen werden die für die Steuererklärung benötigten Dokumente unaufgefordert zugestellt. Allerdings passiert das heute oftmals nicht mehr per Post. Viele Arbeitgebende stellen den Lohnausweis ausschliesslich digital zur Verfügung oder Vermögensauszüge stehen im E-Banking-Portal des jeweiligen Finanzinstituts zum Download bereit. Entscheidend für die spätere Deklaration ist, bereits im Laufe des Jahres daran zu denken, benötigte Dokumente strukturiert zu sammeln. Seien es Belege von selbst bezahlten Krankheitskosten wie beispielsweise Zahnarztkosten, die nicht bei der Krankenkasse eingereicht wurden, oder Belege von allfälligen Liegenschaftsunterhalts- oder Kinderbetreuungskosten. Bei Letzteren machen beispielsweises nicht alle Institutionen eine Jahresaufstellung über die geleisteten Zahlungen.
Bis wann muss die Steuererklärung eingereicht werden – und lässt sich die Frist verlängern?
Die Abgabefristen variieren von Kanton zu Kanton und sind in der Wegleitung des jeweiligen Kantons festgehalten. Jedoch liegt diese bei natürlichen Personen für gewöhnlich zwischen Ende März und Ende April. Folgende Fristen gelten für Zürich und die umliegenden Kantone:
- Zürich, Aargau, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen: Abgabe bis 31. März 2025
- Thurgau, Zug: Abgabe bis 30. April 2025
Die Abgabefristen können in sämtlichen Kantonen verlängert werden. Auch Fristerstreckungen werden bezüglich Länge in den einzelnen Kantonen unterschiedlich gehandhabt und sind auf Anfrage im zuständigen Steueramt zu erfahren. Gut zu wissen: Wurde die Steuererklärung bereits eingereicht und man stellt fest, dass Abzüge vergessen gingen, können diese Abzüge und die entsprechenden Belege bis zum Abschluss des Veranlagungsverfahren nachgereicht werden.
Welche Abzüge kann ich tätigen, die häufig vergessen gehen?
Die Möglichkeiten für Abzüge sind einerseits von der individuellen Einkommens- und Vermögenssituation abhängig und andererseits kantonal unterschiedlich. Grundsätzlich stellen wir in unseren Beratungsgesprächen fest, dass viele Steuerzahlende ihre Möglichkeiten für Abzüge nicht vollumfänglich ausschöpfen. Dafür gibt es zwei Gründe.
Einerseits fehlt teilweise der Gesamtüberblick über die Abzugsmöglichkeiten. Diese sind in der Wegleitung zur Steuererklärung des jeweiligen Kantons ersichtlich. Andererseits wurden die benötigten Belege nicht systematisch gesammelt und liegen bei der Deklaration nicht vor. Abzüge, die leider häufig vergessen gehen sind Vorsorgebeiträge (Säule 3a oder Einkäufe in die Pensionskasse), Fremdbetreuungskosten für Kinder, AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge sowie selbst bezahlte berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten. Weitere Informationen sind auf unserer Steuertipps-Website ersichtlich.
Gibt es betreffend Abzüge kantonale Unterschiede?
Einerseits unterscheiden sich die möglichen Abzüge von Kanton zu Kanton. So können in St. Gallen die effektiven Ausbildungskosten für Kinder in Ausbildung oder in Zug ein Mieterabzug geltend gemacht werden. Diese Abzüge existieren im Kanton Zürich nicht. Andererseits unterscheiden sich die Abzugsmöglichkeiten kantonal auch in Bezug auf deren Höhe. Beispielsweise betragen aktuell im Kanton Zürich der Kinderabzug CHF 9'300 und der maximale Abzug für Fremdbetreuung CHF 25'000 pro Kind. Im Kanton Thurgau ist der Kinderabzug je nach Alter und Ausbildungsstand unterschiedlich und fällt zwischen CHF 7'400 und CHF 10'600 aus, wobei der maximale Abzug für Fremdbetreuung CHF 10'100 beträgt.
Die möglichen Abzüge sind in der Wegleitung zur Steuererklärung des jeweiligen Kantons ersichtlich. Es lohnt sich, dieses einfach verständliche und kompakte Hilfsmittel bei der Erstellung der Steuererklärung zu konsultieren.
Wo herrschen die meisten Unklarheiten, wenn es ums Ausfüllen der Steuererklärung geht?
Unklarheiten stellen wir häufig bei den Liegenschaftsunterhaltskosten fest. Dabei wird zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten unterschieden. Unter werterhaltenden Kosten sind Aufwendungen gemeint, welche die Immobilien in ihrem ursprünglichen Zustand erhalten. Dazu gehören beispielsweise Reparaturen an Dach, Fenster oder Fassade, Ersatz von Heizungsanlagen oder Malerarbeiten. Diese Kosten können als Abzug bei den Einkommenssteuern geltend gemacht werden. Ebenfalls abzugsfähig sind Investitionen in Umweltschutz- und Energiesparmassnahmen wie zum Beispiel die Installation einer Photovoltaik-Anlage.
Hingegen sind wertvermehrende Kosten solche, welche die Immobilie erweitern oder den Standard erhöhen und somit den Wert der Immobilie aus steuerlicher Sicht steigern. Dazu gehören mitunter Kosten für den Ausbau eines Dachbodens zu Wohnraum; auch Renovationsarbeiten wie beispielsweise der Ersatz einer Küche werden in der Regel für einen Teilbetrag als wertvermehrend eingestuft, falls sie über den ursprünglichen Standard hinausgehen. Diese Kosten werden als Investitionen betrachtet und können daher nicht bei der Einkommenssteuer abgezogen werden. Allerdings können diese beim Verkauf der Immobilie im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden. Alltägliche Verbrauchskosten für Strom, Wasser und Heizung sind nicht abzugsfähig. Hilfreiche Informationen dazu sind dem Merkblatt Liegenschaftsunterhaltskosten vom jeweiligen Kanton zu entnehmen.