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Steuertipps

In der Steuererklärung kann eine Vielzahl von Abzügen geltend gemacht werden. Mit ein paar einfachen Tipps können Sie nicht nur Steuern, sondern auch Nerven sparen.

Steuern sparen leicht gemacht

Hier finden Sie eine Liste mit Tipps, mit welchen Sie Ihre Steuerlast reduzieren können. Diese Ratschläge beziehen sich auf den Kanton Zürich.

Aus- und Weiterbildung

Ist eine Aus- oder Weiterbildung auf Ihre aktuelle oder eine mögliche spätere Erwerbstätigkeit ausgerichtet, so können Sie Kosten bis max. CHF 12'400.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 13'000.– bei der Direkten Bundessteuer vom steuerbaren Einkommen abziehen. Auch damit verbundene Auslagen wie Prüfungsgebühren, Fahrtkosten und Auslagen für Fachliteratur sind abzugsfähig. Kosten für den ersten Abschluss (z.B. Lehr- oder Mittelschulabschluss) sind nicht abzugsfähig. Die Weiterbildungspauschale in der Höhe von CHF 500.– wurde abgeschafft, womit auch kleinere Beträge relevant werden.

Berufliche Vorsorge

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können aus steuerlicher Sicht interessant sein, weil Sie die Einzahlung grundsätzlich von den steuerbaren Einkünften abziehen können und gleichzeitig die Vorsorge stärken. Es empfiehlt sich, die persönliche Situation gesamtheitlich zu betrachten und sich von einer Fachperson beraten zu lassen

Einzahlung in die Säule 3a

Einzahlungen in Ihre Säule 3a können Sie bis zum gesetzlichen Maximum vom steuerbaren Einkommen abziehen (CHF 7'258.– für Erwerbstätige mit Pensionskassenanschluss). Erstellen Sie heute noch einen Dauerauftrag, damit dieser einfache Steuerspartipp künftig nie vergessen geht. Mit frankly, der digitalen Vorsorgelösung, können Sie Ihre Säule 3a in Wertschriften investieren oder als Cash-Vermögen einzahlen.

Hinweis: Ab dem Jahr 2025 können rückwirkende Einkäufe in die Säule 3a vorgenommen werden. Eine Einkaufslücke entsteht, wenn in einem Beitragsjahr (ab 2025) nicht der maximal mögliche Betrag in die Säule 3a eingezahlt wird. Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a sind erstmals im Jahr 2026 möglich und können bis zu zehn Jahre rückwirkend erfolgen.

Kinder- und Fremdbetreuung

Die Abzüge für die Kinderbetreuung wurden in den letzten Jahren signifikant erhöht. Bei den Staats- und Gemeindesteuern können Kosten bis maximal CHF 25'000.– pro Kind und Jahr in Abzug gebracht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Direkten Bundessteuer beträgt der Maximalabzug CHF 25'800.–.

Renovation des Eigenheims

Für die Unterhaltskosten Ihres Eigenheims können Sie jährlich zwischen effektiven Kosten und Pauschalabzug (20 Prozent des Eigenmietwerts oder Mietertrags) wählen. Wenn Sie bereits wissen, dass die effektiven Kosten in der Höhe der Pauschale oder höher liegen, lohnt es sich weitere Unterhaltsarbeiten vorzuziehen, damit Sie im Folgejahr vom Pauschalabzug profitieren können. Planen Sie eine grössere Renovation, kann es sich lohnen die Kosten über mehrere Jahre zu verteilen.

Ausgaben für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auch im Rahmen einer erstmaligen Installation bei einem bestehenden Objekt stellen abzugsfähige Aufwendungen dar. Ebenfalls können solche Kosten maximal in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abgezogen werden, sofern sie im Jahr, in welchem die Kosten angefallen sind, nicht berücksichtigt werden konnten.

Spenden

Geld- und Sachspenden dürfen in Abzug gebracht werden, sofern es sich um eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz handelt. Pro Jahr können Sie bis zu 20% Ihres Nettoeinkommens gemäss Steuererklärung in Abzug bringen.

Vermögensverwaltung

Konto-, Depot- und Schrankfachgebühren sowie Kosten für das Steuerverzeichnis können ebenfalls in Abzug gebracht werden. Anstelle effektiver Kosten können Sie 0,3% des Steuerwerts der Wertschriften (ohne Kontoguthaben) bis maximal CHF 6'000.– vom steuerbaren Einkommen abziehen.