Eine Summe Glück

Die Familiengründung bedeutet grosses Glück. Gleichzeitig sollten gewisse finanzielle Aspekte nicht vernachlässigt werden. Erfahren Sie, welche Themen Sie in Sachen Nachwuchs im Auge behalten sollten.

Text: Rahel Perrot / Illustrationen: Luigi Olivadoti | aus dem Magazin «ZH» 2/2024

Illustration Familienbudget

Lebenshaltungskosten – langfristig planen

Das Babybett, der Kinderwagen: Bereits vor der Geburt des Kindes gilt es einige Anschaffungen zu tätigen. Danach kommen Ausgaben für Lebensmittel, Kleider, Gesundheit, Mobilität und Freizeit hinzu. Häufig steigen auch die Wohnkosten, weil eine Familie mehr Platz benötigt. Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich geht von durchschnittlich rund 1’300 Franken pro Monat an direkten Kosten für ein Kleinkind aus. Beim zweiten Kind sind es noch knapp 800 Franken pro Monat, da gewisse Kosten nur einmal anfallen. Dabei nicht mit eingerechnet ist die Fremdbetreuung: Für zwei Tage pro Woche und Kind schlägt diese pro Monat mit durchschnittlich knapp 1’000 Franken zu Buche. Von rund einer Million Franken bis zum 20. Lebensjahr ist oft die Rede, wenn es darum geht, die finanziellen Aufwände für ein Kind zu beziffern. Der Grossteil davon entsteht dabei durch indirekte Kosten wie Karriereunterbruch, tieferes Arbeitspensum und tiefere Vorsorgeleistungen.

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Alter, Tod, Invalidität – Vorsorgelücken schliessen

Eine Reduktion des Arbeitspensums wirkt sich auf die berufliche Vorsorge aus. Die einkommensabhängigen Sparbeiträge fallen geringer aus, das Vorsorgeguthaben wächst langsamer. Die Folge: eine tiefere Altersrente. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Pensionskassen (PK) vom Bruttolohn den Koordinationsabzug von knapp 26’000 Franken abziehen und nur den verbleibenden Lohnanteil versichern. Bei einem Jahreslohn von 86’000 Franken beträgt der versicherte Lohn somit rund 60’000 Franken. Je nach PK-Reglement kann dies bei einem Teilpensum zu überproportionalen Kürzungen der Altersrente sowie der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen führen. Bei einem Teilpensum ist die private Vorsorge in der Säule 3a daher umso ­wichtiger. Von Zeit zu Zeit sollten Sie prüfen, ob Vorsorgelücken bestehen, und diese mit Blick auf die Pensionierung durch freiwillige Einkäufe schliessen. Ebenso wichtig wie die Altersvorsorge ist die Absicherung der Liebsten gegen die Folgen von Erwerbsunfähigkeit und Tod. Für unverheiratete Eltern sieht das Gesetz keine Hinterbliebenenleistungen aus der AHV, IV und PK vor. Je nach PK-Reglement ist es jedoch möglich, den andern Elternteil zu begünstigen. Es lohnt sich zudem zu prüfen, welche weiteren Möglichkeiten der Absicherung sich bieten, etwa eine Lebensversicherung.

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Steuern – Abzüge nutzen

Bei den Steuern sorgen Kinder für zusätzliche Abzüge. Im Kanton Zürich kann seit 2024 ein leicht höherer Kinderabzug von 9’300 Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie 6’700 Franken bei der Bundessteuer geltend gemacht werden. Zudem können auch Teile der Krankenkassenprämie und der Gesundheitskosten des Kindes angegeben werden. Der maximal zulässige Abzug für die Fremdbetreuung eines Kindes liegt neu bei 25’000 statt 10’100 Franken bei Kanton und Gemeinde ­sowie bei 25’500 statt 25’000 Franken beim Bund. Bei verheirateten Paaren kommt – ob mit oder ohne Kinder – ein reduzierter Steuertarif zur Anwendung. Weil bei verheirateten Paaren die Einkommen addiert werden, führt die Steuerprogression je nach Einkommensverteilung trotzdem häufig zu einer höheren Steuerlast, als wenn die Einkommen wie bei unverheirateten Paaren separat besteuert würden (sogenannte Heiratsstrafe). Was viele nicht wissen: Leben Eltern im Konkubinat, hat die Person mit dem höheren Einkommen ebenfalls Anspruch auf den reduzierten Tarif für Verheiratete. Dies gilt auch für Alleinerziehende, die mit ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und zu einem Grossteil für deren Unterhalt aufkommen.

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Erbrecht – die Liebsten absichern

Mit dem Familienzuwachs ändert sich die Erb­folge. Mit der Erbrechtsrevision im Jahr 2023 wurde der Pflichtteil für Eltern aufgehoben, derjenige für Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs reduziert. Seither können Personen mit Nachkommen über die Hälfte ihres Vermögens frei bestimmen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. Hinterlässt eine Person weder Testament noch Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge: Bei verheirateten Personen mit Kindern wird die Erbsumme je hälftig zwischen Ehegatte beziehungsweise Ehegattin und Nachkommen aufgeteilt. Dem überlebenden Ehegatten kann testamentarisch die Nutzniessung am Erbteil der gemeinsamen Nachkommen zugewendet werden. Das kann etwa bei Wohneigentum sinnvoll sein, wenn nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, um die Erbansprüche der Nachkommen in bar abzufinden. Bei unverhei­rateten Eltern erhalten die Nachkommen alles, sofern der überlebende Elternteil nicht mit Testament oder Erbvertrag begünstigt wird.

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