Aktien von Mitarbeitenden – wie versteuern?

Die Besteuerung hängt davon ab, wie das Beteiligungsprogramm für die Mitarbeitenden der jeweiligen Unternehmung ausgestaltet ist, erklärt Steuerberater Oliver Kessler.

Aufgezeichnet: Patrick Steinemann / Illustration: Maria Salvatore / Bild: Simon Baumann | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 2/2024

Illustration zum Thema Besteuerung von Mitarbeiteraktien
Mitarbeitendenaktien sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.

«Auf die im Titel genannte Frage gibt es – wie so oft im Steuerrecht – keine einfache Antwort, deshalb seien hier nur ein paar Grundsätze erwähnt.

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Arbeitnehmer in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zum Vorzugspreis erwerben zu können. Die Übertragung der Aktien wird dabei in der Regel an Bedingungen geknüpft. Restricted Stock Units (RSU) sind typische Anwendungsfälle solcher Anwartschaften.

Die Vestingperiode stellt die Zeitspanne dar, während welcher der Mitarbeitende die Bedingungen zu erfüllen hat, zum Beispiel das Erreichen von Umsatzzielen oder das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Ein definitiver Rechtserwerb liegt während der Vestingperiode nicht vor, da die Anwartschaften bei Nichterfüllen verloren gehen. Somit erfolgt die Deklaration selbiger ohne Wert und hat rein informativen Charakter. Mit dem Vesting kommt es zum definitiven Rechtserwerb der Aktien für Mitarbeitende zu einem Vorzugspreis. Die Differenz zum Marktwert stellt steuerbares Einkommen dar, die der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis zu bescheinigen hat.

Oliver Kessler, Steuerberater Zürcher Kantonalbank

Werden die Mitarbeiteraktien nicht verkauft, liegt ein steuerbarer Vermögenswert vor.

Oliver Kessler, Steuerberater

Vermögen und Einkommen zu versteuern

Werden die Mitarbeiteraktien nicht verkauft, liegt ein steuerbarer Vermögenswert vor. Diese sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Sollten die Aktien zudem Dividenden ausgeschüttet haben, nachdem der definitive Rechtserwerb erfolgte, sind diese als Einkommen zu versteuern.

Gelegentlich unterliegen Mitarbeiteraktien einer Sperrfrist. Die Einschränkung besteht darin, dass die Aktien während dieses Zeitraums nicht veräussert werden dürfen. Gesperrte Mitarbeiteraktien können mit einem reduzierten Vermögenswert deklariert werden. Besteht eine Sperrfrist im Zeitpunkt des Rechtserwerbs, wird ein Einschlag auch beim steuerbaren Einkommen berücksichtigt. Die entsprechenden Angaben sind im Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.

Viele Depotbanken, welche Mitarbeiterbeteiligungen verwalten, stellen heutzutage umfassende Steuerbescheinigungen aus, um die Deklaration zu erleichtern, meist sind diese Informationen online zugänglich. Ebenso erhalten Teilnehmer von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Beiblätter zum Lohnausweis mit ergänzenden Angaben für das Steueramt.»

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