Belegen und abziehen

Weiterbildungskosten können nicht mehr pauschal von den Steuern abgezogen werden, sondern nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten. So rechnen Sie die Kursgebühren und das Schulmaterial korrekt ab.

Text: Patrick Steinemann / Illustration: Maria Salvatore | aus dem Magazin «Meine Vorsorge» 1/2025

Illustration Weiterbildungskosten Steuerabzug

Im Kanton Zürich entfällt mit der Steuererklärung 2024 der Pauschalabzug von 500 Franken für Aus- und Weiterbildungskosten, der bisher ohne jeglichen Nachweis geltend gemacht werden konnte. Doch welche effektiven berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sind stattdessen abzugsfähig? Und wie müssen sie belegt werden?

Das sind die Voraussetzungen

  • Sie können selbstbezahlte Kosten für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung oder für eine Umschulung als Abzug in der Steuererklärung geltend machen, sofern eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt.
  • Der Maximalabzug für 2024 beträgt bei der Staatssteuer 12'400 Franken und bei der Bundessteuer 12'900 Franken. Der Abzug reduziert sich um allfällige Kostenbeteiligungen durch Arbeitgeber, Bund oder andere Stellen.
  • Die Kosten müssen belegt werden: Am besten mit der Rechnung, oder falls diese nicht mehr vorhanden ist, allenfalls mit einer Belastungsanzeige.

Das ist alles abzugsfähig

  • Neben den Schul-, Kongress- oder Kursgebühren können auch zusätzlich entstandene Kosten für Schulbücher, Prüfungsgebühren oder weiteres Schulmaterial abgezogen werden.
  • Zusätzlich entstandene Fahrtkosten oder Mehrkosten für ein auswärtiges Mittag- oder Abendessen sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Berechnung sind hier die Pauschalansätze, welche für die Berufsauslagen gelten, anzuwenden.
  • Ist eine auswärtige Übernachtung oder zum Beispiel ein Laptop für die Aus- oder Weiterbildung notwendig, können auch diese Kosten – unter Berücksichtigung eines Privatanteils – abgezogen werden.

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