Kryptowerte – versteuern ja, aber wie genau?
Spätestens beim Ausfüllen der Steuererklärung stellt sich die Frage, wie Kryptowerte zu versteuern sind. Einige Tipps von Andrea Kallweit-Scheufele, Steuerexpertin bei der Zürcher Kantonalbank, auf die drängendsten Fragen.
Interview: Melanie Gerteis
Frau Kallweit-Scheufele, müssen Kryptowerte versteuert werden?
Ja, Kryptowerte gelten als Vermögen und müssen versteuert werden. Sie sind in der Steuererklärung im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als übrige Guthaben zu deklarieren.
Wie werden Kryptowerte bei der Vermögenssteuer erfasst?
Bei Kryptowerten handelt es sich um einen immateriellen Vermögenswert, der grundsätzlich bewertbar und auch handelbar ist. Damit gelten Kryptowerte als bewegliches Vermögen und unterliegen der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuer.
Sie sind jeweils am Ende der Steuerperiode – in der Regel somit per 31. Dezember – zum Verkehrswert zu versteuern.
Wo sind die Vermögenssteuerwerte von Kryptowährungen ersichtlich?
Die eidgenössische Steuerverwaltung publiziert die Steuerwerte der geläufigsten Kryptowährungen jeweils auf ihrer Webseite (siehe PDF Kryptowährungen). Wird dort für die zu versteuernde Kryptowährung kein offizieller Steuerwert aufgeführt, kann beispielsweise der Jahresschlusskurs von derjenigen Handelsplattform verwendet werden, an welcher die Kryptowährung gehandelt wird. Ist dort ebenfalls kein Bewertungskurs verfügbar, ist der ursprüngliche Kaufpreis, umgerechnet in Schweizer Franken, zu deklarieren.
Welche steuerlichen Unterschiede existieren zwischen Kryptowerten?
Bei Kryptowerten wird in der Regel zwischen rein digitalen Zahlungsmitteln, also Coins beziehungsweise Zahlungs-Token, und solchen unterschieden, die andere Zwecke erfüllen. Darunter fallen etwa Token beziehungsweise Anlage-/Nutzungs-Token.
Je nach Ausgestaltung der Token gelten diese aus steuerlicher Sicht als Wertpapiere, (derivative) Finanzinstrumente oder Vermögensanlagen. Ungeachtet der Qualifikation werden Erträge aus Kryptowerten in der Regel als steuerbares Einkommen erfasst.
Unterschiede ergeben sich hingegen bei der Ausgabe beziehungsweise Schaffung von Kryptowerten, da je nach Qualifikation die Schweizer Stempelsteuer zu berücksichtigen ist. Bei der Ausschüttung von Erträgen ist ferner zu prüfen, ob eine Verrechnungssteuer oder eine ausländische Quellensteuer anfällt.
Wie werden Kapitalgewinne beziehungsweise Kapitalverluste aus Kryptowerten steuerlich behandelt?
Soweit die Kryptowerte steuerlich Privatvermögen darstellen, sind die Kapitalgewinne steuerfrei und allfällige Kapitalverluste steuerlich nicht abzugsfähig. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob durch eine Investition in Kryptowerte ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt.
Bei selbstständig Erwerbenden können Kryptowerte als Geschäftsvermögen qualifizieren. Wenn dies der Fall ist, dann sind Kapitalgewinne im Geschäftsvermögen steuerbares Einkommen, während die Verluste steuerlich abzugsfähig sind.
Gilt das Schürfen, das sogenannte Mining von Kryptowährungen, als steuerbares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit?
Beim Mining werden in der Regel Zahlungs-Token geschaffen. Diese stellen eine Entschädigung für den Mining-Aufwand dar. Steuerlich gilt der Zufluss an Zahlungs-Token als steuerbares Einkommen aus beweglichem Vermögen.
Sofern die Kriterien einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sind, liegt Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vor und kann zusätzlich den Sozialversicherungsabgaben unterliegen. Die Kosten, die mit dem Erzielen der Erträge in direktem Zusammenhang stehen und erforderlich sind, können im Gegenzug steuerlich berücksichtigt werden.
Stellen Airdrops steuerbares Einkommen dar?
Airdrops bezeichnet die unentgeltliche Zuteilung von Kryptowährungen. Die Besitzerin beziehungsweise der Besitzer einer Kryptowährung erhält ohne eigenes Zutun zusätzliche Tokens dieser Währung.
Grundsätzlich stellen Airdrops zum Zeitpunkt der Zuteilung einen steuerbaren Vermögensertrag für Privatpersonen beziehungsweise Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für selbstständig Erwerbende dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Schenkung vorliegt.
Rechtliche Hinweise
Die vorliegende Übersicht stellt keine steuerliche Beurteilung dar. Die Zürcher Kantonalbank bietet daher keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin erhaltenen steuerlichen Ausführungen. Ebenso ersetzt die Übersicht keine Steuerberatung, sondern es wird empfohlen, sowohl die Ausgangslage wie auch die darauf resultierenden rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen analysieren zu lassen. Für Schäden, die Personen (einschliesslich Dritten) aus der Verwendung dieser Übersicht entstehen, lehnt die Zürcher Kantonalbank jede Haftung ab.