Einmaleins des Güter- und Erbrechts
Die Nachlassplanung schieben viele vor sich her. Doch nur wer sich frühzeitig damit befasst, kann den gesetzlichen Gestaltungsspielraum optimal nutzen. Mit dem revidierten Erbrecht können Sie seit dem 1. Januar 2023 noch freier über Ihr Vermögen verfügen. Erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Bestimmungen und Ihren Handlungsspielraum.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Erbrecht regelt, wer Ihren Nachlass erbt und wie dieser zwischen den Erben aufgeteilt wird.
- Sind Sie verheiratet, kommt beim Tod eines Ehepartners oder einer Ehepartnerin das Güterrecht vor dem Erbrecht zum Zug.
- Im Güterrecht stehen drei Güterstände zur Auswahl: Die Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand), die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.
- Die güterrechtlichen und erbrechtlichen Verhältnisse können Sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend Ihrer Situation individuell anpassen: im Güterrecht mittels Ehevertrag und im Erbrecht mittels Testament oder Erbvertrag.
- Im Januar 2023 ist ein revidiertes Erbrecht in Kraft getreten, das der Nachlasssituation vieler Familienkonstellationen mehr Gestaltungspielraum bietet. Eine Überprüfung des eigenen Testaments ist empfehlenswert.
- Regeln Sie Ihr Erbe frühzeitig. Denn im Todesfall kann es weitreichende Folgen für Ihre Liebsten haben, wenn Sie keine Vorkehrungen treffen.
Mehr Freiheiten dank neuem Erbrecht?
Am 1. Januar 2023 ist das neue Erbrecht in Kraft getreten. Dieses sieht kleinere Pflichtteile vor: Neu steht den Nachkommen vom gesetzlichen Erbteil noch die Hälfte als Pflichtteil zu. Heute sind es drei Viertel. Der Pflichtteil der Eltern fällt ganz weg. Jener des Ehepartners und des eingetragenen Partners bleibt dagegen unverändert. Wenn Sie Ihren Nachlass mittels Testament entsprechend Ihren eigenen Wünschen regeln möchten, werden Sie in naher Zukunft weniger stark durch Pflichtteile eingeschränkt sein und können somit freier über Ihr Vermögen verfügen.
Was regelt das Güter- und Erbrecht und wann spielen sie eine Rolle?
Das Güterrecht regelt die Vermögensverhältnisse von Ehepartnern während der Ehe und die Aufteilung der Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Das Erbrecht regelt bei jedem Verstorbenen, wer erbt und wie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt wird. Wie hängen Güterrecht und Erbrecht zusammen, und wie ist die rechtliche Situation, wenn Sie nicht verheiratet sind?
Stirbt eine unverheiratete Person, bildet alles, was sie hinterlässt, ihren Nachlass. Das Erbrecht regelt, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird. Mit einem Testament oder Erbvertrag können Sie die Aufteilung des Erbes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten regeln.
Sind Sie verheiratet, haben Sie weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Beim Tod eines Ehegatten kommt zuerst das Güterrecht zum Zug. Im Rahmen dieser güterrechtlichen Auseinandersetzung wird bestimmt, welche Teile des ehelichen Vermögens der überlebende Ehegatte vorweg beanspruchen kann und welche Teile den Nachlass der verstorbenen Person bilden. Massgebend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens sind der Güterstand und ein allenfalls abgeschlossener Ehevertrag. Der Spielraum für die Nachlassplanung liegt für Verheiratete somit sowohl im Güterrecht, beispielsweise im Ehevertrag, wie auch im Erbrecht, beispielsweise im Testament oder Erbvertrag.
Güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung
Eine güter-/erbrechtliche Beratung ist sinnvoll, wenn…
- Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner so weit als möglich absichern möchten.
- Ihre Nachkommen erst erben sollen, wenn beide Elternteile verstorben sind.
- Sie nicht möchten, dass Ihr Vermögen an Ihre gesetzlichen Erben fällt.
- Sie möchten, dass bestimmte Vermögenswerte an bestimmte Personen fallen.
- Sie möchten, dass die Erbteilung durch einen neutralen, professionellen Willensvollstrecker durchgeführt wird.
- Sie möchten, dass Ihr Patenkind einen «Batzen» erhält.
- Sie Ihr Vermögen wohltätigen Institutionen vermachen möchten.
- Sie möchten, dass zum Beispiel Ihre Tochter ein Vorwahlrecht für Ihre Liegenschaft erhält.
- Sie keine Nachkommen haben.
- Sie allein leben und es Ihnen nicht egal ist, was mit Ihrem Vermögen dereinst geschieht.
Wer erbt wie viel?
Hinterlassen Sie weder ein Testament noch einen Erbvertrag, legt das Erbrecht gesetzlich fest, wer erbt und wie Ihr Nachlass zwischen den Erben verteilt wird. Gesetzliche Erben sind dabei in erster Linie der überlebende Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen. Bei unverheirateten, kinderlosen Personen sind die übrigen Blutsverwandten erbberechtigt. Die nachstehende Grafik vermittelt Ihnen einen ersten groben Überblick.
Die gesetzliche Erbfolge
Anteil Ehegatte / Partner neben Nachkommen (1. Gruppe)
Anteil Ehegatte / Partner ohne Nachkommen neben Erben der 2. Gruppe
Anteil Ehegatte / Partner, wenn nur Erben der 3. Gruppen existieren
Ohne Testament fällt der Nachlass an den Wohnsitzkanton, wenn weder Ehegatte oder eigetragener Partner noch Erben der Gruppen 1, 2 oder 3 vorhanden sind. Konkubinatspartner gehen leer aus!
Gesetzliche Erbteile, Pflichtteile und frei verfügbare Quote
Entspricht die gesetzliche Erbfolge Ihren Wünschen? Wenn nicht, ist es umso wichtiger, dass Sie Ihren Nachlass regeln. Ganz frei sind Sie dabei nicht. Die nächsten Angehörigen, beispielsweise Ehefrau oder Ehemann, eingetragene Partnerin oder Partner, Nachkommen und bei Fehlen von Nachkommen auch die Eltern, haben Anspruch auf eine bestimmte Mindestquote am Nachlass. Dieser Pflichtteil darf ihnen nicht entzogen werden, es sei denn, sie verzichten in einem Erbvertrag darauf.
Wie das Güterrecht Ihren Nachlass beeinflusst
Ohne Ehevertrag gelten bei einer Ehe die Bestimmungen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung. Die meisten Ehepaare in der Schweiz leben unter diesem Güterstand. Daneben gibt es noch die Güterstände Gütergemeinschaft und Gütertrennung, welche jedoch nur durch einen Ehevertrag oder im Falle der Gütertrennung auch von Gesetzes wegen (sogenannter ausserordentlicher Güterstand), zustande kommen. Die Höhe des Anspruchs des überlebenden Ehegatten können Sie durch die Wahl Ihres Güterstandes respektive durch ehevertragliche Vereinbarungen massgeblich beeinflussen.
Güterrecht: die drei Güterstände
Güterstand Errungenschaftsbeteiligung
Güterstand Errungenschaftsbeteiligung
Sofern Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und keine Gütertrennung eingetreten ist, gilt grundsätzlich der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei steht dem überlebenden Ehegatten sein Eigengut und die Hälfte der Errungenschaft zu. Das Eigengut des Verstorbenen und die andere Hälfte der Errungenschaft fallen in den Nachlass. Das Eigengut jedes Ehegatten umfasst im Wesentlichen sein oder ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen und seine oder ihre während der Ehe erhaltenen Erbschaften und Schenkungen. Alles, was die Eheleute während der Ehe erarbeiten, bildet ihre Errungenschaft, zum Beispiel Lohn und Erträge des Eigenguts.
Güterstand Gütergemeinschaft
Güterstand Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag zwischen Eheleuten begründet. Dabei vereinigen sie mit wenigen Ausnahmen das gesamte eheliche Vermögen zu einem Gesamtgut, das beiden Eheleuten gehört, das sie gemeinsam verwalten und über welches sie gemeinsam verfügen. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung enthält das Eigengut nur die wenigen Gegenstände zum persönlichen Gebrauch sowie Genugtuungsansprüche. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, fallen im Todesfall das Eigengut der verstorbenen Person sowie die Hälfte des Gesamtgutes in den Nachlass.
Güterstand Gütertrennung
Güterstand Gütertrennung
Der Güterstand der Gütertrennung wird durch Ehevertrag oder in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Richters begründet. Jeder Ehepartner behält das Eigentum an den eingebrachten Vermögenswerten. Im Todesfall findet keine güterrechtliche Teilung statt. Der überlebende Ehegatte behält sein oder ihr Eigentum. Das Vermögen der verstorbenen Person bildet ungeteilt den Nachlass, an dem der überlebende Ehegatte als (Mit-)Erbe beteiligt ist.