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Testament

In einem Testament halten Sie Ihren letzten Willen fest. So können Sie neben Ihren gesetzlichen Erben auch Dritte begünstigen. Zum Beispiel einen Konkubinatspartner, der ansonsten leer ausgehen würde. In der Schweiz kann eine letztwillige Verfügung von jeder Person errichtet werden, die urteilsfähig und 18 Jahre oder älter ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • In einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge unter Berücksichtigung der Pflichtteile abändern.
  • Eine letztwillige Verfügung eignet sich dazu, neben den gesetzlichen Erben auch andere Personen im Nachlass zu begünstigen.
  • Ein Testament ist entweder persönlich von Hand niederzuschreiben, einschliesslich Datum und Unterschrift, oder vor dem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen öffentlich zu beurkunden.
  • Sie können in einem Testament auch einen unabhängigen Willensvollstrecker einsetzen, der die Nachlassteilung übernimmt.

Ihr letzter Wille

Aus diesen Gründen lohnt sich ein Testament

Haben Sie vor Ihrem Tod weder ein Testament noch einen Erbvertrag verfasst, gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt nicht zwingend Ihre Wünsche. Insbesondere Konkubinatspartner und Mitglieder von Patchwork-Familien können leer ausgehen. Mit einem Testament können Sie Ihre Liebsten begünstigen.

Auch in traditionellen Familien kann der überlebende Partner durch unzureichende Vorsorgeregelungen in finanzielle Bedrängnis geraten. Vor allem Ehepaare, die ein Eigenheim besitzen, sollten sich gegenseitig so weit wie möglich begünstigen. Denn es kann vorkommen, dass der überlebende Partner das Haus oder die Wohnung verkaufen muss, um die anderen gesetzlichen Erben auszuzahlen.

So verfassen Sie ein handschriftliches Testament

Mit einem eigenhändig verfassten Testament gestalten Sie Ihre Vermögensnachfolge nach Ihren eigenen Wünschen. Damit ein handschriftlich verfasstes Testament nach Schweizer Erbrecht gültig ist, müssen neben inhaltlichen Anforderungen auch formale Anforderungen erfüllt sein:

  • Schreiben Sie das ganze Testament von Anfang bis Ende von Hand.
  • Datieren Sie das Testament (Tag, Monat, Jahr). Das Datum schreiben Sie ebenfalls von Hand.
  • Unterschreiben Sie das Dokument.

Das öffentliche Testament: Das sollten Sie beachten

Das öffentliche Testament wird von einer Urkundsperson, im Kanton Zürich von einem Notar, unter Mitwirkung von zwei Zeugen öffentlich beurkundet. Es entspricht als Dokument und von der Wirkung her dem handschriftlichen Testament. Dieser Testamentsform bedienen sich insbesondere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, selber zu schreiben oder zu lesen.

Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf

Ihre letztwillige Verfügung sollten Sie sicher aufbewahren. Mögliche Orte sind zum Beispiel bei der zuständigen Amtsstelle, beim Willensvollstrecker oder bei einer Bank. Wenn Sie Ihr Testament bei einer Bank deponieren, darf es nicht im eigenen Schrankfach für Wertgegenstände liegen. Nach Ihrem Tod wird das Testament an das zuständige Gericht verschickt.

Sie können Ihr Testament auch zu Hause aufbewahren. Da besteht allerdings die Gefahr, dass es verloren geht oder von anderen Personen angeschaut wird.

Inhalte von Testamenten

In einem Testament können Sie folgende Punkte regeln:
  • Vermächtnis
  • Teilungsvorschriften
  • Willensvollstreckung
  • Erbeinsetzung

Vermächtnis

In einem Vermächtnis vererben Sie einen genau bestimmten Gegenstand (z. B. ein bestimmtes Möbelstück), einen genau bezifferten Geldbetrag oder ein klar definiertes Recht (z. B. Nutzniessung an einer Liegenschaft). Die Erben sind verpflichtet, die vermachte Sache dem Berechtigten herauszugeben. Die Berechtigten haben ausser diesem Anspruch jedoch keinerlei Rechte am Nachlass. Sie haften aber auch nicht für die Erbschaftsschulden.

Teilungsvorschriften

Das Gesetz gibt die Aufteilung für den Fall vor, dass nichts anderes festgehalten wurde. Um allfällige Konflikte unter den Erben zu vermeiden, können Sie Vorschriften über die Zuteilung einzelner Vermögenswerte erlassen.

Willensvollstreckung

Im Testament kann ein Willensvollstrecker bestimmt werden. In Frage kommt dafür entweder eine Vertrauensperson oder eine Firma, zum Beispiel eine Bank. Der Willensvollstrecker hat dabei folgende Aufgaben: Erbschaft verwalten, Schulden des Verstorbenen begleichen, allfällige Vermächtnisse ausrichten und die Teilung des Nachlasses nach Testament und Gesetz durchführen.

Erbeinsetzung 

Sie können eine Person als Erbin oder Erben einsetzen, indem Sie ihr einen Bruchteil am Nachlass oder sogar die ganze Erbschaft zuwenden. Eine Erbin beziehungsweise ein Erbe kann eine beliebige Person sein, auch eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Der Erbe wirkt an der Verwaltung und Teilung der Erbschaft mit und ist für die Schulden der Erblasserin respektive des Erblassers, unabhängig seiner Quote, solidarisch haftbar.