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Ich erbe – was nun?

Eine Erbschaft bringt oft viele Fragen mit sich. Als Erbin oder Erbe kennen Sie häufig die finanzielle Situation der verstorbenen Person nicht genau. Zudem zieht sich eine Erbteilung meistens hin und kann zu Konflikten zwischen den Erbberechtigten führen. Je früher Sie sich mit dem Ablauf einer Erbteilung sowie Ihren Rechten und Pflichten als Erbin oder Erbe auseinandersetzen, desto besser.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erbteilung im Kanton Zürich ist Sache der Erben. Die Teilung eines schweizerischen Nachlasses kann jederzeit von einem der Erben verlangt werden, soweit gesetzliche oder vertragliche Vorschriften nicht im Wege stehen.
  • Als Erbin oder Erbe ist es möglich, das Erbe innert drei Monaten ab Kenntnisnahme des Todes auszuschlagen oder innerhalb eines Monats die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anzufordern.
  • Hat der oder die Verstorbene in seinem/ihrem Testament einen Willensvollstrecker ernannt, ist dieser beauftragt, die Nachlassteilung in Übereinstimmung mit dem Gesetz vorzunehmen.
  • Die Erbteilung wird mit dem Abschluss eines schriftlichen Erbteilungsvertrags verbindlich. Der Vertrag muss von allen Erben unterschrieben werden.

Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Erben und/oder Erbinnen den Erblasser beerben. Die einzelnen Erben sind Gesamteigentümer des Nachlasses und dürfen nur gemeinsam und einstimmig darüber bestimmen. Mit der vollständigen Teilung des Nachlasses wird die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst.

Wer führt die Erbteilung durch?

Wurde vom Erblasser oder von der Erblasserin ein Willensvollstrecker ernannt, hat dieser die Erbteilung durchzuführen. Ein Willensvollstrecker sollte eine neutrale, natürliche oder juristische, Person sein. Der Willensvollstrecker verwaltet das Erbe, begleicht die Schulden des Verstorbenen, richtet allfällige Vermächtnisse aus und teilt den Nachlass gemäss Testament und Gesetz. Hat der oder die Verstorbene kein Testament verfasst oder darin keinen Willensvollstrecker bestimmt, ist es an den Erbinnen und Erben, die Teilung vorzunehmen.

Wie läuft eine Erbteilung durch einen Willensvollstrecker ab?

Die Erbteilung verläuft in vier Phasen, wenn ein Willensvollstrecker eingesetzt wird: 

  1. Überblick verschaffen
  2. Erben informieren
  3. Erbteilung vereinbaren
  4. Erbteilung umsetzen

Kann ich das Erbe ausschlagen?

Als gesetzlicher Erbe haben Sie die Möglichkeit, das Erbe innert drei Monaten ab Kenntnis des Todes auszuschlagen oder innerhalb eines Monats bei den Behörden die Aufnahme eines öffentlichen Inventars zu verlangen. Ein Inventar ist insbesondere dann hilfreich, wenn Sie wenig Kenntnisse über die Vermögenslage inklusive möglicher Schulden der verstorbenen Person haben. Wenn die Erblasserin oder der Erblasser überschuldet war, schlagen die Erben ihr Erbe häufig aus. Verstreicht die Ausschlagungsfrist ohne entsprechende Meldung der Erben, gilt die Erbschaft als angenommen.

Nach der Erbschaft, wie weiter?

Wir empfehlen Ihnen, nach erfolgter Erbteilung eine Standortbestimmung bezüglich Ihrer Vermögenswerte durchzuführen. Denn meistens besteht bei der Vermögensstruktur nach der Erbschaft ein Optimierungspotenzial: Sollten Sie einen Teil des Vermögens zur Amortisation der Hypothek, für den Kauf von Wertschriften oder einer Liegenschaft verwenden? Weiter sollten Sie die steuerlichen Folgen einer Erbschaft nicht unterschätzen.

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