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AHV 21 – das bedeutet die Reform

Die Gesetzesreform «AHV 21» wurde am 25. September 2022 vom Stimmvolk angenommen, am 1. Januar 2024 trat die Reform in Kraft.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anzahl Rentnerinnen und Rentner in der AHV steigt laufend. Dadurch sind die Ausgaben der AHV stärker gestiegen als deren Einnahmen. Ohne entsprechende Massnahmen wären unsere Renten somit mittel- und langfristig nicht mehr gesichert.
  • Die Reform AHV 21 verschafft nun Abhilfe und stabilisiert die Grundlage zur Finanzierung unserer Renten für die kommenden zehn Jahre.
  • Mit der Vereinheitlichung des Rentenalters, Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration, Erhöhung der Mehrwertsteuer und weiteren Massnahmen, sollen die Finanzen der 1. Säule bis zum Jahr 2030 gesichert werden.

Die drei Ziele der Reform AHV 21

Die Reform AHV 21 verfolgt drei Hauptziele:

  • Niveau der AHV-Renten erhalten
  • Finanzierung der AHV bis zum Zeithorizont 2030 sichern
  • Bedürfnis nach Flexibilität berücksichtigen

Damit sollen die Finanzen der 1. Säule bis zum Jahr 2030 gesichert werden. Was sich genau ändert und wer besonders betroffen ist, fassen wir hier zusammen.

Die wichtigsten Änderungen

Vereinheitlichung des Rentenalters (neu Referenzalter) von 65 Jahren für Frauen und Männer

Hierfür wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 angehoben. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform ab 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2028 ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer gelten wird.

Anstieg des Referenzalters der Frauen

Jahr Referenzalter der Frauen Betrifft Frauen mit Jahrgang
2024 64 Jahre (keine Erhöhung) 1960 und älter
2025 64 Jahre + 3 Monate 1961
2026 64 Jahre + 6 Monate 1962
2027 64 Jahre + 9 Monate 1963
2028 65 Jahre 1964 und jünger

Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

Für Frauen in der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gibt es entsprechende Ausgleichsmassnahmen. Sollten Frauen dieser Jahrgänge früher in Rente gehen, fallen ihre AHV-Rentenkürzungen geringer aus. Lassen sich diese Frauen im Referenzalter oder später pensionieren, erhalten sie einen lebenslangen Zuschlag zur AHV-Rente.

Flexibler Rentenbezug

Die AHV-Rente kann ab einem beliebigen Monat zwischen 63 und 70 Jahren bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab vollendetem 62. Altersjahr). Ebenfalls ist ein Teilrentenvorbezug oder ein Teilrentenaufschub möglich.

Anreize, nach dem 65. Lebensjahr weiterzuarbeiten

Wer sich dazu entscheidet, über das gesetzliche Referenzalter von 65 Jahren hinaus zu arbeiten, kann neu Beitragslücken schliessen und so die AHV-Rente verbessern.

AHV-Zusatzfinanzierung sichern durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

Die Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten der AHV ist neben der Angleichung des Referenzalters das zweite Standbein der Reform zur Stabilisierung der Rentenfinanzierung. Der Normalsatz wurde per 1. Januar 2024 um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 Prozent erhöht.

Weitere Fragen zur Reform

Ist der Vorbezug der Rente als Frau sinnvoll?

Ob Frauen ihre AHV-Rente mit 65 Jahren beziehen sollten oder ein Vorbezug von Vorteil ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kommt es auf die individuelle finanzielle und steuerliche Situation an und wie hoch das für die AHV massgebende durchschnittliche Einkommen ausfällt. Eine Rolle spielt bei verheirateten Frauen auch, wann der Ehemann die AHV-Rente bezieht. Denn sobald beide die Rente erhalten, werden die beiden Renten auf die maximale Rentenhöhe für Ehepaare begrenzt und somit in den meisten Fällen gekürzt.

Bringt die AHV 21 auch Veränderungen ausserhalb der AHV?

Die Vorlage AHV 21 beinhaltet auch diverse Anpassungen im Bereich der 2. Säule. Nebst dem erhöhten Referenzalter für Frauen, müssen Pensionskassen neu die Möglichkeit bieten, die Altersleistungen ab Alter 63 vorzubeziehen bzw. den Bezug bis zum Alter 70 aufzuschieben. Neu wird zudem gesetzlich geregelt, dass der Bezug der Altersleistungen in Kapitalform in höchstens drei Schritten zulässig ist. Zusätzlich hat der Bundesrat die Freizügigkeitsverordnung angepasst, damit der Bezug von Freizügigkeitsguthaben nur dann über das Referenzalter hinaus aufgeschoben werden kann, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (maximal bis Alter 70). Es findet damit eine Angleichung an die bisherige Regelung in der Säule 3a statt. Bis zum 31. Dezember 2029 ist ein Aufschub der Freizügigkeitsleistung weiterhin ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit möglich (Übergangsfrist).

Was bleibt gleich oder ändert sich kaum?

Bei der Säule 3a bringt die Reform kaum Änderungen mit sich. Hat eine Person über 65 Jahren ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen und ist noch keine 70 Jahre alt, kann sie nach wie vor in die Säule 3a einzahlen. Unser Tipp: Mit der von uns entwickelten digitalen Säule-3a-Lösung frankly behalten Sie jederzeit den Überblick über Ihre Vorsorge. Für weniger digital-affine Personen bieten wir auch klassische Lösungen an.

Rechenbeispiel: Ausgleichsmassnahmen für Frauen

Exemplarisch zeigt nachfolgendes Rechenbeispiel die Funktionsweise von Rentenzuschlag und reduzierter Kürzung beim Rentenvorbezug: Eine Frau ist am 15. Juni 1964 geboren, sie ist unverheiratet und kinderlos. Ihr für die Berechnung der Altersrente massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen beträgt CHF 50'000.–. Sie erreicht das Referenzalter am 1. Juli 2029 mit Alter 65.

Rentenhöhe bei Bezug per Referenzalter 65

  • CHF 2'120.– pro Monat ab 1. Juli 2029 lebenslang (CHF 1'960.– + CHF 160.– Zuschlag)

Rentenhöhe bei Vorbezug mit Alter 62

  • CHF 1'771.– pro Monat ab 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2029 (Teilrente mit reduziertem Kürzungssatz von 3 Prozent)
  • CHF 1'905.– pro Monat ab 1. Juli 2029 lebenslang

Im Vergleich dieser beiden Varianten lässt sich berechnen, dass der Vorbezug bis circa zum Alter von 89 Jahren finanziell vorteilhafter ist gegenüber dem ordentlichen Bezug. Mit dem ESCAL-Rechner der Schweizerischen Ausgleichskasse können Interessierte online eine Schätzung der eigenen Rentenleistung vornehmen.

Auf der Seite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV finden Sie detaillierte Informationen zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) sowie Rechner zu Referenzalter, Rentenzuschlag und Kürzungssätzen.