Erbvorbezug und Schenkung
Es ist ein schöner Gedanke, seinen Kindern schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens weiterzugeben. Zum Beispiel für den Kauf von Wohneigentum oder die Gründung einer Firma. Nichts leichter als das, würde man denken. Doch die Thematik birgt auch einige Stolpersteine. Durch klare Vereinbarungen lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Sie einem Kind einen Erbvorbezug gewähren, muss es diesen bei der Erbteilung ausgleichen, dass heisst sich das Geschenkte am Erbe anrechnen lassen.
- Sie können das Kind auch von dieser Ausgleichungspflicht befreien. In diesem Fall wird die Schenkung in der späteren Erbteilung nicht mehr berücksichtigt, solange die Pflichtteile weiterer Erben gewahrt bleiben.
- Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.
- Erziehungs- und Ausbildungskosten sind nur insoweit der Ausgleichung unterworfen, als sie das übliche Mass übersteigen.
- Lebzeitige Zuwendungen an andere gesetzliche Erben als Nachkommen sind nur ausgleichspflichtig, wenn Sie die Ausgleichung anordnen.
- Regeln Sie Erbvorbezüge oder Schenkungen in einer schriftlichen Vereinbarung und halten Sie fest, ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichungspflichtig ist.
- Schaffen Sie bei Zuwendungen zu Lebzeiten innerhalb der Familie Transparenz.
Haben Kinder ein Anrecht auf einen Erbvorbezug?
Nein. Mit dem Vermögen können die Eltern grundsätzlich machen, was sie wollen. Sie können einem Kind einen Erbvorbezug, eine Schenkung oder ein Darlehen gewähren. Aber sie müssen nicht. Es besteht kein Anspruch auf eine lebzeitige Zuwendung, selbst wenn die übrigen Kinder eine solche erhalten.
Wie wird ein Erbvorbezug ausgeglichen?
Die Ausgleichung erfolgt in zwei Schritten: Zuerst wird der vorempfangene Wert zum Nachlass hinzugerechnet. Anschliessend werden die einzelnen Erbteile berechnet und schliesslich wird der Erbvorbezug dem Erbteil des Beschenkten angerechnet.
Welcher Wert muss bei einem Erbvorbezug ausgeglichen werden?
Massgebend ist der Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt des Todes des Schenkenden und nicht der Wert bei der Zuwendung. Geldbeträge werden zum Nominalwert ausgeglichen. Eine Verzinsung oder Teuerung wird nicht berücksichtigt. Anders verhält es sich bei Sachwerten, beispielsweise Grundeigentum. Hier ist der Verkehrswert massgebend oder der Erlös, wenn die Immobilie vor dem Tod veräussert wurde. Bei Sachwerten wird somit eine seit der Zuwendung eingetretene Wertveränderung ebenfalls berücksichtigt. Dies kann zu ungerechten Resultaten führen, wenn ein Kind ein Grundstück und das andere einen gleichwertigen Geldbetrag als Erbvorbezug erhält. Es ist daher ratsam, bei einer Zuwendung zu Lebzeiten klar zu regeln, ob und in welchem Umfang diese ausgleichungspflichtig ist.
Kann man einen Erbvorbezug oder eine Schenkung zurückfordern?
In der Regel nicht, ausser es bestehen spezielle Vereinbarungen. Gewisse Ausnahmen sieht das Gesetz aber vor. Der Schenkende kann das Geschenkte zurückfordern, wenn der Beschenkte gegen den Schenkenden oder eine ihm nahestehende Person eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Ebenfalls besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn der Beschenkte die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt hat.
Was soll man in Bezug auf die Steuern beachten?
Erbvorbezüge und Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Im Kanton Zürich und auch in den meisten anderen Kantonen sind Zuwendungen an direkte Nachkommen von der Steuerpflicht befreit. Bei der Übertragung von Grundeigentum ist zudem zu beachten, dass allenfalls Grundstückgewinnsteuern und in einzelnen Kantonen auch Handänderungssteuern anfallen könnten. Nämlich dann, wenn die beschenkte Person Gegenleistungen erbringt wie beispielsweise die Übernahme einer bestehenden Hypothek oder die Einräumung eines Nutzniessungsrechtes.
Wie wirkt sich eine Schenkung auf spätere Ergänzungsleistungen aus?
Bei der Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen werden unter anderem Vermögenswerte, auf welche die versicherte Person freiwillig verzichtet hat (beispielsweise Erbvorbezüge und Schenkungen) zum Vermögen hinzugerechnet, wie wenn sie noch vorhanden wären. Dies kann dazu führen, dass keine oder geringere Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Der Zeitpunkt eines Vermögensverzichts spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, da keine Verjährung eintreten kann. Es werden also auch Vermögensverzichte berücksichtigt, welche zehn oder mehr Jahre zurückliegen. Allerdings wird der Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.– vermindert. Je länger die Schenkung also zurückliegt, desto weniger wird angerechnet.
Darlehen als Alternative?
Sie können einem Kind anstelle eines Erbvorbezugs auch ein Darlehen gewähren. Das hat den Vorteil, dass das Geld weiterhin in Ihrem Besitz bleibt und Sie bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Das Darlehen kann mit oder ohne Zins vereinbart werden. Auch hier ist ein schriftlicher Darlehensvertrag empfehlenswert, in welchem die wichtigsten Eckpunkte festgehalten werden. Im Erbfall fällt das Darlehen als Forderung in die Erbmasse, womit keiner der Nachkommen bevorzugt wird.
Erbvorbezüge oder Schenkungen selber regeln
In einer schriftlichen Vereinbarung können Sie Erbvorbezüge oder Schenkungen auch selber regeln. Halten Sie fest, ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgeglichen werden muss.