Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn)
Für Arbeitnehmende liegt die gesetzlich festgelegte Eintrittsschwelle in die 2. Säule (BVG) bei einem Jahreslohn (2022) ab CHF 22'050.–. Der Sparprozess beginnt gesetzlich ab dem 25. Altersjahr.
Oberer Grenzbetrag (BVG-Maximum)
Das BVG-Maximum liegt beim Dreifachen einer maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Die Versicherungspflicht ist bis zu einem Jahreslohn von CHF 88'200.– obligatorisch.
Für höhere Beträge bieten wir Ihnen gerne unsere Lösungen an.
Koordinationsabzug
Neben der Eintrittsschwelle und dem BVG-Maximum spielt der sogenannte Koordinationsabzug eine wesentliche Rolle. Die Höhe des Koordinationsabzugs wird jeweils vom Bundesrat festgelegt und beträgt aktuell CHF 25'725.–. Wollen Sie den Koordinationsabzug reduzieren? Gerne bieten wir Ihnen eine individuelle Lösung an, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Ausnahmen vom BVG-Obligatorium
Es besteht kein BVG-Obligatorium, wenn:
- ein befristeter Arbeitsvertrag für höchstens drei Monate abgeschlossen wurde.
- Mitarbeitende nebenberuflich in Ihrem Betrieb tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit versichert sind.
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist.